BGH: Neuer Beschluss zur Bindungswirkung einer Patientenverfügung

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Jeder Erwachsene kann in schriftlicher Form (Patientenverfügung) rechtlich bindend bestimmte ärztliche Eingriffe untersagen. Patientenverfügungen spielen eine Rolle, wenn der Betroffene im Zeitpunkt des Eingriffs keine Entscheidung mehr treffen kann. Dann entsteht zwischen den Beteiligten (Angehörige, die für die Umsetzung der Patientenverfügung eingesetzt werden, Betreuungsgericht) oft Streit darüber, ob die Anordnungen in der Patientenverfügung beachtlich sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem kürzlich ergangenen Beschluss erneut mit der Verbindlichkeit einer Festlegung (Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen) in einer Patientenverfügung für eine bestimmte medizinische Situation befasst.

Zum Sachverhalt:

Die Betroffene erlitt im Mai 2008 einen Schlaganfalls, befand sich seit Juni 2008 im Wachkoma und wurde seitdem über Magensonde künstlich ernährt und mit Flüssigkeit versorgt. Sie hatte im Jahr 1998 eine Patientenverfügung verfasst, u.a. mit folgendem Inhalt: „Ich wünsche, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn medizinisch eindeutig festgestellt ist, dass (…) keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht (…). Behandlung und Pflege sollen in diesem Fall auf die Linderung von Schmerzen, Unruhe, Angst gerichtet sein, selbst wenn durch die notwendige Schmerzbehandlung eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen ist.“ Betreuer der Betroffenen waren ihr Sohn und ihr Ehemann. Der Sohn wollte die künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr einstellen lassen, der Ehemann war dagegen.

BGH: Patientenverfügung muss erkennen lassen, in welcher Behandlungssituation welche ärztliche Maßnahme durchgeführt werden bzw. unterbleiben soll

Der BGH (Beschluss vom 08.02.2017, Az.: XII ZB 604/15) entschied, dass eine Patientenverfügung unmittelbar bindend ist, wenn (1. Voraussetzung) sich feststellen lässt, in welcher Behandlungssituation welche ärztliche Maßnahme durchgeführt werden bzw. unterbleiben soll. Ob diese Voraussetzung im o.g. Fall erfüllt war, ließ der BGH offen, denn seiner Ansicht war jedenfalls das Vorliegen der 2. Voraussetzung von der Vorinstanz (LG Landshut, Beschluss vom 17.11.2015, Az.: 64 T 1826/15) nicht ausreichend festgestellt worden.

BGH: Die in der Patientenverfügung enthaltenen Festlegungen zu den Behandlungsmaßnahmen müssen auf die aktuelle Lebens- und Handlungssituation der Betroffenen zutreffen

Der BGH entschied im o.g. Beschluss ferner, dass sich feststellen lassen muss (2. Voraussetzung), dass die in der Patientenverfügung enthaltenen Festlegungen zu den Behandlungsmaßnahmen auf die aktuelle Lebens- und Handlungssituation der Betroffenen zutreffen.
Nach Auffassung des BGH hatte die Vorinstanz diesen Punkt nicht korrekt geprüft. Insbesondere rügte der BGH folgende Fehler im Beschluss des LG Landshut bei der Sachverhaltsfeststellung (mit der Folge, dass das Verfahren an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen wurde):
– Die Vorinstanz hatte fehlerhaft aus der Ablehnung von aktiver Sterbehilfe auf einen vermeintlichen Willen zur Fortsetzung der künstlichen Ernährung geschlossen,
– die Vorinstanz hatte ferner zu Unrecht die bezeugten mündlichen Äußerungen der Betroffenen ignoriert, dass sie nicht künstlich ernährt werden wolle,
– die Vorinstanz hatte außerdem den kurz vor Beginn des Wachkomas ausdrücklich geäußerten Sterbewunsch der Betroffenen nicht berücksichtigt,
– die Vorinstanz hatte den Passus in der Patientenverfügung zum Wunsch nach Schmerzfreiheit falsch verstanden, nämlich (im medizinischen Irrtum) dahingehend, dass ein Behandlungsabbruch und ein Sterben nicht schmerzfrei gestaltet werden könnten,
– schließlich hatte die Vorinstanz aus dem religiösen Bekenntnis der Betroffenen zu Unrecht auf einen bestimmten Behandlungswunsch der Betroffenen geschlossen.

Anmerkungen/Tipps:

Mit dem o.g. Beschluss hat der BGH die Anforderungen, die eine Patientenverfügung erfüllen muss, um unmittelbare Bindungswirkung zu erlangen, weiter konkretisiert. Für die Gestaltungspraxis folgt daraus, dass bei der Formulierung einer Patientenverfügung genau festzulegen ist, in welcher Behandlungssituation welche ärztliche Maßnahme durchgeführt werden bzw. unterbleiben soll.

Der vom BGH o.g. Fall wies ferner die Besonderheit auf, dass zwei als Betreuer eingesetzte Personen über den Abbruch einer bestimmten Maßnahme stritten. Dieser Konflikt kann dadurch vermieden werden, dass in der Patientenverfügung klargestellt werden sollte, dass nur ein einziger Bevollmächtigter für den Betroffenen handeln soll (oder bei mehreren Bevollmächtigten deren Rangverhältnis klar geregelt wird).

Für die Auslegung einer Patientenverfügung kann aus dem o.g. Beschluss des BGH gefolgert werden, dass weltanschauliche Vorurteile (z.B. religiöser Art), die nichts mit dem Willen des Betroffenen zu tun haben (sondern eher der Haltung des „Interpreten“ der Patientenverfügung entspringen), zu vermeiden sind.

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