Nachfolgeberatung erfordert Nachfolgeplanung!

Wenn Sie Ihre erbrechtlichen Verhältnisse ordnen wollen und bislang noch nicht geregelt haben, steht am Anfang der Beratung eine Analyse Ihrer Zielsetzungen: wer soll Ihr Erbe/ Ihre Erbin werden, ggf. zu welchem Anteil, wollen Sie Vermächtnisse (Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände) oder Auflagen anordnen? Wenn Sie die Durchsetzung Ihrer erbrechtlichen Anordnung durch eine vertrauenswürdige Person sicherstellen möchten, kommt ferner die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers in Betracht. Durch Teilungsanordnungen können Sie regeln, wie der Nachlass im Detail auseinandergesetzt werden soll.
Die Grenze der Testierfreiheit: Das Pflichtteilsrecht

Wenn durch die von Ihnen gewünschte Erbeinsetzung die Enterbung von Personen zur Folge hat, die im Verhältnis zu Ihnen pflichtteilsberechtigt sind (insbesondere Ehepartner, Kinder), sollten die Konsequenzen für den Erben, der ggf. dieses Pflichtteilsansprüche erfüllen muss, bedacht werden. Dazu ist eine genaue Prüfung der gesetzlichen Erbfolge als Ausgangspunkt der Pflichtteilsansprüche erforderlich.

Die Umsetzung: Testament oder Erbvertrag

Die Umsetzung Ihrer Zielsetzungen erfolgt durch sogenannte Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag). Dazu liefere ich Ihnen Entwürfe, die auf Ihren Bedarf „maßgeschneidert“ sind.
Bindungswirkung früherer Verfügungen von Todes wegen beachten!

Wenn Sie bereits ein Testament (z.B. ein Ehegattentestament [gemeinschaftliches Testament] in Form eines „Berliner Testaments“) oder einen Erbvertrag errichtet haben und Ihre dortigen Regelungen ändern wollen, ist zunächst zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang eine rechtliche Bindung an diese früheren Verfügungen besteht und beseitigt werden kann. Die Änderung Ihrer bisherigen Regelungen erfolgt dann wiederum durch Verfügungen von Todes wegen.

Was Sie als Erbe beachten müssen

Wenn Sie Erbe geworden sind, ergeben sich eine Reihe von Fragestellungen: Ist eine Ausschlagung sinnvoll, weil der Nachlass überschuldet ist oder Sie dies nicht ausschließen können? Welche Möglichkeiten gibt es, das Erbe zu behalten, aber Ihre Haftung auf den Nachlass zu beschränken (z.B. durch eine Nachlassinsolvenz oder eine Nachlassverwaltung)? Was ist zu tun, wenn Miterben nicht zu ermitteln sind („Nachlasspflegschaft“)? Können Nachlassgläubiger ermittelt werden („Aufgebotsverfahren“)? Müssen oder sollten Sie einen Erbschein beantragen? Ist der Widerruf von Vollmachten, insbesondere Bankvollmachten sinnvoll? Zu all diesen Fragen erteile ich Ihnen eine fundierte und schnelle Auskunft und vertrete Sie vor allen Behörden, Nachlassgerichten, Banken etc.

Die Besonderheiten der Erbengemeinschaft

Sind Sie Mitglied einer Erbengemeinschaft, ergeben sich vielfältige Rechte und Pflichten zur Verwaltung des Nachlasses und zur Herbeiführung der Erbauseinandersetzung (z.B. durch einen Teilungsplan). Gehört ein Grundstück zum Nachlass, kommt eine Teilungsversteigerung in Betracht. Vielleicht möchten Sie auch Ihren Erbteil verkaufen oder denjenigen eines Miterben kaufen. Mein Service umfasst die Verhandlung mit den Miterben, die Erstellung von Verträgen und erforderlichenfalls Ihre Vertretung vor allen Gerichten.

Testamentsvollstreckung

Wenn Ihr Erbteil der Testamentsvollstreckung unterliegt, haben Sie gegenüber dem Testamentsvollstrecker Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung. Sind Sie selbst Testamentsvollstrecker, haben Sie vielfältige (u.a. steuerliche) Pflichten. Ich berate und vertrete Sie zu Fragen der Testamentsvollstreckung umfassend.

Ihre Rechte bei Enterbung: Pflichtteilsanspruch und Hilfsansprüche

Wenn Sie als Ehegatte oder Kind des Erblassers enterbt worden sind, haben Sie grundsätzlich ein – durch Testament oder Erbvertrag nicht entziehbares – Pflichtteilsrecht. Daraus ergibt sich ein auf Zahlung gerichteter Pflichtteilsanspruch und diverse „Hilfsansprüche“ zu seiner Geltendmachung: ein Auskunftsanspruch, ein Wertermittlungsanspruch und ggf. ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung. Wenn der Erblasser innerhalb bestimmter Fristen vor seinem Tod eine Schenkung gemacht hat, kommt ferner ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Betracht. Für alle diese Ansprüche ist eine kurze Verjährungsfrist von drei Jahren zu beachten. Ich berate und vertrete Sie in allen Pflichtteilsangelegenheiten gegenüber den Erben und den Gerichten.

Für Fragen und Auskünfte stehe ich Ihnen gern zur Verfügung unter
Tel. 03 41 / 2 26 41-0 oder per E-Mail an holtmeyer@kahlert-padberg.de

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