Erbschaftsteuer: Womit Sie als Erbe rechnen müssen…

Wenn Sie Erbe geworden sind, unterliegt Ihr Erwerb von Todes wegen möglicherweise der Erbschaftsteuer. Ob Sie steuerpflichtig sind, hängt davon ab, ob und ggf. welche sachlichen und persönlichen Freibeträge Anwendung finden (u.a. ist die Steuerbefreiung für den Zugewinnausgleich zu beachten). Für die Höhe der Erbschaftsteuer ist Ihre Steuerklasse maßgebend. Bei der Vererbung von Unternehmensvermögen und selbstgenutztem Wohnraum gibt es Steuervergünstigungen. Für steuerpflichtige Erwerbe besteht eine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt.

Möglicherweise werden Sie vom Finanzamt auch für rückständige Steuern (Steuernachzahlung) des Erblassers in Anspruch genommen.

Erbauseinandersetzung: Ertragsteuern beachten!

Besonderheiten bestehen auch bei der Erbengemeinschaft. Übertragungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung zwischen den Miterben (z.B. gegen Abfindung) können Einkommensteuer auslösen. Einkünfte aus Grundstücken (Vermietung und Verpachtung) oder einem Gewerbebetrieb sind von den Miterben gemeinsam gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen (gesonderte und einheitliche Feststellung).

Ich biete Ihnen eine umfassende Analyse, ob und ggf. in welcher Höhe Sie erbschaftsteuerpflichtig sind, bereite Ihre Steuererklärungen vor und vertrete Sie vor dem Finanzamt und den Finanzgerichten.

Lebzeitige Übertragungen: Spielräume der Schenkungsteuer ausnutzen!

Möchten Sie bereits vor Ihrem Tode Schenkungen machen (lebzeitige Übertragungen/ Schenkungen auf den Todesfall), fällt bei dem/ der Begünstigten eventuell Schenkungsteuer an. Wiederum kommt es auf sachliche und persönliche Freibeträge und die Steuerklasse des Beschenkten an. Für die Steuerpflicht sind auch frühere Erwerbe („10-Jahres-Zeitraum“) relevant. Besonderheiten bestehen, wenn eine gemischte Schenkung (teilentgeltliche Zuwendung) vorliegt. Das kann u.U. eine Einkommensteuerpflicht (Ertragsteuer) auslösen. Meine Beratung beinhaltet die umfassende Prüfung Ihrer Steuerpflicht, die Erstellung von Entwürfen (z.B. Übertragungsverträge) und die Vorbereitung von Steuererklärungen.

Für Fragen und Auskünfte stehe ich Ihnen gern zur Verfügung unter

Tel. 03 41 / 2 26 41-0 oder per E-Mail an holtmeyer@kahlert-padberg.de

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