Das deutsche Erbschaftsteuerrecht (§ 33 Abs. 1 ErbStG) verpflichtet inländische Kreditinstitute, die bei ihnen unterhaltenen Konten von Kunden mit Wohnsitz in Inland bei deren Tod dem Finanzamt mitzuteilen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf die Konten einer Zweigniederlassung im Ausland. Ob diese Verpflichtung EU-Recht entspricht, ist Gegenstand eines jetzt vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Gerichtsverfahrens.