Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten können Pflichtteilsergänzungsansprüche der sogenannten Pflichtteilsberechtigten, nämlich bestimmter naher Angehöriger (insbesondere Kinder, Ehegatten), auslösen. Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen mit dem Erbfall und richten sich grundsätzlich gegen den Erben. Grundsätzlich werden alle Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn vor dem Erbfall berücksichtigt.