Pflichtteil und Grundstückschenkung: Neues BGH-Urteil

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Ein enterbter Abkömmling kann als Pflichtteilsberechtigter vom Erben den sog. Pflichteilergänzungsanspruch geltend machen wegen Schenkungen, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall gemacht hat. Abweichend vom Gesetzeswortlaut beginnt (zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen) der Fristlauf nicht, wenn der Erblasser das Geschenk zwar rechtlich („Verlust des Eigentums“), aber nicht wirtschaftlich aus seinem Vermögen ausgegliedert hatte, d.h. er den „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes nach der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren musste. Das ist ständige Rechtsprechung bei einem Nießbrauchvorbehalt an einem verschenkten Grundstück, war aber bisher ungeklärt, wenn das vorbehaltene Recht nur in einem Wohnungsrecht besteht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem jüngsten Urteil jetzt zu dieser Konstellation geäußert.

Konstellation von großer Praxisrelevanz

Diese Fallgruppe ist von großer praktischer Relevanz. Oftmals ist es für den Schenker (späteren Erblasser), der bereits bis zur Übertragung der Immobilie in einer Wohnung des Mehrfamilienhauses auf dem verschenkten Grundstück gewohnt hat, wichtig dort wohnen zu bleiben, zumal wenn er kein weiteres Vermögen oder keine Einkünfte hat, um sich ein Wohnen woanders zu finanzieren. Der Schenker legt auf regelmäßig Wert auf die vertragliche Vereinbarung eines entsprechenden Rechts und verlässt sich verständlicherweise nicht auf die Fortdauer des faktischen Zustands. Die Vereinbarung eines Nießbrauchs, also eine umfassenden Nutzungsrechts, ist dagegen aus der Sicht des Schenkers üblicherweise nicht erforderlich (insbesondere wenn es sich nicht um ein Mietobjekt handelt und das Recht des Nießbrauchers auf die Mieten daher keine praktische Bedeutung hat).

Die bisherige rechtliche Beurteilung

Es war bisher in der Rechtsprechung der Instanzgerichte sehr umstritten, ob vorbehaltene Wohnungsrechte den Lauf der 10-Jahres-Frist auslösten. Soweit dazu Entscheidungen veröffentlicht sind, haben die Oberlandesgerichte (OLG) überwiegend jedenfalls in den Fällen, in denen der Schenker sich ein Wohnungsrecht nur an einer Wohnung vorbehalten hat, den Fristlauf bejaht.

Das neue BGH-Urteil

Dem vom BGH (Az. IV ZR 474/15) nunmehr mit Urteil vom 29.06.2016 entschiedenen Fall lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der spätere Erblasser und seine Ehefrau lebzeitig ein Grundstück mit drei Wohnungen (Erdgeschoss, Obergeschoss, Dachgeschoss) an einen der Söhne übertrugen und das vorbehaltene Wohnungsrecht die Räumlichkeiten im Erdgeschoss, die Mitbenutzung des Gartens, der Nebenräume sowie aller Leitungen und Anlagen zur Versorgung des Anwesens mit Wasser, Wärme, Energie und Entsorgung umfasste. Ferner wurde vereinbart, dass die Übertragenden die Garage weiterhin unentgeltlich nutzen konnten und der übernehmende Sohn das Grundstück zu ihren Lebzeiten weder veräußern noch darauf ohne ihre Zustimmung Um- oder Ausbaumaßnahmen vornehmen durfte. Auf die Absicherung der Veräußerungsbeschränkung in Form einer Rückauflassungsvormerkung wurde ausdrücklich verzichtet. Schließlich gestatteten die Eltern dem Übernehmer, Grundpfandrechte bis zur Höhe von 200.000 DM nebst Zinsen und Nebenleistungen für beliebige Gläubiger zur Eintragung im Rang vor dem Wohnungsrecht zu bewilligen.

Der BGH bejaht den Lauf der 10-Jahres-Frist. Seine Argumentation geht dahin, dass der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgegeben, sondern auch darauf verzichtet habe, den Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen. Das komme vor allem dadurch zum Ausdruck, dass der Erblasser sich ein Wohnungsrecht nur an einer der drei Wohnungen vorbehalten habe. Demnach sei der Erblasser nicht mehr als „Herr im Haus“ anzusehen.

Irrelevant hält der BGH den Gesichtspunkt, ob der faktische Umfang der Nutzung durch den Erblasser über das vertraglich eingeräumte Maß hinausging. Denn der Beschenkte sei dadurch von Rechts wegen nicht daran gehindert gewesen, dieses übermäßige Nutzung zu unterbinden.

Nicht entscheidend war für den BGH ferner die seitens des Erblassers dem Beschenkten zugewandte Einräumung der Belastungsvollmacht; allerdings hat er hierin ein weiteres Argument für eine wirtschaftliche Ausgliederung des Grundstücks aus dem Vermögen des Erblassers gesehen, denn dadurch schuf dieser die Gefahr, mit seinem Wohnungsrecht bei einer Vollstreckung aus dem im Rang vorgehenden Grundpfandrechten auszufallen.

Schlussfolgerungen für die Praxis

Aus dem neuen Urteil des BGH kann mit gewisser Vorsicht geschlossen werden, dass der Vorbehalt eines Wohnungsrechts den Lauf der 10-Jahres-Frist immer auslöst, wenn sich der Erblasser nicht an allen Wohnungen der übertragenen Immobilie ein Wohnungsrecht vorbehält (d.h. auch dann, wenn sich das Wohnungsrecht auf die Mehrzahl der in der Immobilie befindlichen Wohnungen bezieht). Der BGH stellt darauf ab, ob der Erblasser „Herr im Haus“ bleibt. Letztlich läuft dies darauf hinaus, ob der Erblasser dem Beschenkten in die Nutzung des Grundstücks „hineinreden“, also eine alleinige Nutzung unter Ausschluss des Schenkers verhindern kann. Dies wäre der Fall nur bei der Vereinbarung eines umfassenden Wohnrechts an allen Räumen. In allen anderen Fällen hat der Beschenkte wenigstens hinsichtlich einer einzigen nicht vom Wohnungsrecht umfassten Wohnung „das Sagen“.

Auf das Verhältnis der vorbehaltenen Fläche zu den übertragenen Flächen stellt der BGH nicht ab. Das erscheint sinnvoll, weil dieses Kriterium praktisch kaum zu handhaben wäre.

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