Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 19.02.2013 festgestellt, dass das in § 9 Abs. 7 LPartG enthaltene Verbot der Sukzessivadoption für eingetragene Lebenspartner wegen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) verfassungswidrig ist.